Eine Pflanze und Münzen in einer Glasschale.

Fernstudium steuerlich absetzen

Studiengebühren können von der Steuer abgesetzt werden

Nach einen Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Studiengebühren steuerlich geltend gemacht werden. Damit trägt die Steuergesetzgebung dem lebenslangen Lernen Rechnung und fördert Ihre Weiterbildung. Studiengebühren und Aufwandskosten, die im Zusammenhang mit einem Fernstudium oder einem Fernlehrgang entstehen, können als Werbungskosten oder Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.

Kosten für eine beruflich bedingte Fort- oder Weiterbildung sind von der Steuer absetzbar. Unter diesen Kosten versteht das Einkommensteuerrecht alle Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer leistet, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anzupassen. Das trifft zum Beispiel zu, wenn Sie durch ein Fernstudium

  • Ihre Kenntnisse im aktuell ausgeübten Beruf auffrischen oder erweitern wollen,
  • neue Kenntnisse erwerben möchten, um in Ihrem derzeit ausgeübten Beruf weiterzukommen,
  • nach einer vorhandenen Berufsausbildung einen anderen Beruf erlernen und damit Einkünfte erzielen wollen,
  • planen, sich neue Berufsfelder zu erschließen.

Ein Fernstudium oder ein Fernlehrgang kann zu deutlichen Steuereinsparungen führen - Ihre Weiterbildung neben dem Beruf wird damit wirtschaftlich noch attraktiver.

Erst- oder Zweitausbildung – Sonderausgaben oder Werbungskosten?

Ist das Studium Erst- oder Zweitausbildung? Davon hängt ab, ob die Kosten als Sonderausgaben oder als Werbungskosten abgesetzt werden können. Als Erstausbildung gilt die erste Ausbildung, die beruflich oder auch akademisch absolviert wird, um einen Beruf zu erlernen. Dies kann die Ausbildung nach dem Schulabschluss, das Studium nach dem Abitur oder auch eine berufsbegleitendes Studium im Job sein. Es zählt alles als Erstaubildung, wenn zuvor keine berufliche oder akademische Ausbildung abgeschlossen wurde.

Jedes Studium und jede Ausbildung nach einer abgeschlossenen Erstausbildung zählt als Zweitausbildung. Das kann der Master nach dem Bachelor-Abschluss oder zum Beispiel ein berufsbegleitendes Studium nach einer Berufsausbildung sein.

Bei einer Erstausbildung können die Kosten nur als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Die Kosten einer Erstausbildung werden im Steuerrecht der privaten Lebensführung zugeordnet und es sind maximal 6.000 Euro absetzbar.

Im Falle eines Zweitstudiums können die Studiengebühren und weitere anfallende Kosten hingegen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies bietet den großen Vorteil, dass man unbegrenzt Kosten geltend machen kann, da die zweite Ausbildung steuerrechtlich den beruflichen Ausgaben zugerechnet wird.

Welche Kosten meines Fernstudiums oder meiner Weiterbildung kann ich steuerlich geltend machen?

Folgende Kosten können Sie steuerlich geltend machen:

  • Studiengebühren
  • Prüfungsgebühren
  • Fachliteratur
  • Arbeitsmittel (z.B. Computer, Software)
  • Kosten für Fahrten zu Seminaren und Arbeitsgemeinschaften
  • Übernachtungskosten (bei Seminarteilnahme)
  • Verpflegungsaufwand (bei Seminarteilnahme)
  • Kosten für ein Arbeitszimmer, wenn das Studium als Fernstudium absolviert wird
  • Sprachkurse, falls sie Teil der für den Beruf notwendigen Qualifizierung sind

Als Nachweis für das Finanzamt genügen eine Kopie Ihrer Studien- bzw. Lehrgangsanmeldung sowie die Kontoauszüge mit den gezahlten Studiengebühren. Da die steuerliche Absetzbarkeit vom Einzelfall abhängt, sollten Sie sich wegen Details an Ihr zuständiges Finanzamt oder Ihren Steuerberater wenden.

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